Betreuungsrecht

Gerade ältere Personen, welche sich aus irgendwelchen Gründen nicht mehr selbst versorgen können, sind von der sogenannten Patientenverfügung betroffen. Diese Verfügung bewirkt lediglich, dass der Patient auch weiterhin ein angemessenes Leben führen kann, auch wenn seine Möglichkeiten eingeschränkt sind. Der Patient kann also ohne weiteres zu Hause bleiben, wird aber mittels solch einer Patientenverfügung meistens einem Pfleger zugewiesen, welcher dann immer zum Patienten nach Hause kommt. Das ist in der Regel eine Krankenschwester, welche sich mit dem Krankheitsbild des Patienten perfekt auskennt und ihm dann die notwendigen Medikamente, oder andere wichtigen Gesundheitsmaßnahmen verabreicht.

Gerade wenn es um das Betreuungsrecht geht, sind viele Fragen zu beantworten. Nicht immer muss es nämlich eine Pflegekraft sein, welche vom Gericht, oder ähnlichen Einrichtungen festgelegt wurde. So können es auch die eigenen Verwandten sein, welches sich um die erkrankte Person kümmern. Diese bekommen dann nicht selten vom Staat die notwendige Unterstützung. Das sogenannte Betreuungsgeld kommt hierbei häufig zum Einsatz. Nicht selten sind Angehörige nämlich dann im Dauereinsatz. Solch eine Pflege kann vielseitige Gesichter haben. Demnach ist es notwendig, von Anfang an, alle möglichen Fragen aus dem Weg zu räumen. Das ist notwendig, da jeder Patient anders ist. Wenn nämlich eine solche Patientenverfügung beantragt wird, kann auch überprüft werden, welche Voraussetzungen ein solcher Patient erfüllen muss, um eine bestimmte Pflege in Anspruch nehmen zu können. Es gibt demnach verschiedene Pflegestufen, nach denen der Patient eingeteilt wird.

Doch nun noch mal zu den einzelnen Möglichkeiten. Hierbei gibt es nämlich die Vorsorgevollmacht, als auch die Betreuungsvollmacht, wenn es nicht die Patientenverfügung sein soll. So eine Vorsorgevollmacht kommt dann zum Einsatz, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann. Dabei sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Wenn die Kontrolle des Bevollmächtigten es nicht anders zulässt, muss dennoch das Gericht eingeschaltet werden. Es sollte allerdings ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit vorhanden sein, wenn eine solche Vorsorgevollmacht beantragt werden möchte. Dann gibt es noch die Betreuungsverfügung. Diese Verfügung kann schon vor dem Eintreten einer Krankheit, oder einer Behinderung festgelegt werden. Hierbei wird festgelegt, wen das Gericht als möglichen Betreuer festlegen soll. Auch ist das Gegenteil jederzeit möglich. Somit kann ein Betreuer auch abgelehnt werden, oder von Anfang an bestimmt werden, welcher eben nicht in Frage für die Pflege des Angehörigen kommt.

Die Patientenverfügung geht sogar noch einen Schritt weiter. Hierbei kann darüber entschieden werden, in welchem Umfang medizinische Maßnahmen am Patienten vorgenommen werden sollen, oder eben nicht. Selbst wenn der Patient vor seiner Erkrankung nicht diese Patientenverfügung unterschrieben hat, oder Ähnliches in die Wege geleitet hat, ist es dennoch aus Sicht der Angehörigen möglich, diese zu unterzeichnen, bzw. in Kraft treten zu lassen. Dies wurde sogar 2009 mit einem Gesetz, beschlossen. Solche Vorsorgevollmachten oder auch Betreuungsverfügung wird dann interessant, wenn irgendwelche Wertsachen mit im Spiel sind. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bei wertvollen Gegenständen, oder möglichen Erbgewinnen, das Gericht auch seine Finger mit im Spiel hat, wer am Ende dann tatsächlich sich um den Patienten kümmern darf.