Immer mehr, insbesondere ältere Menschen machen sich Gedanken darüber, was mit ihnen passiert, wenn sie ihren Willen krankheitsbedingt nicht mehr wirksam äußern können. Vor über 20 Jahren beschäftigte sich der Kölner Rechtswissenschaftler und ehemalige Richter Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck mit dieser Problematik und stellte der Öffentlichkeit sein Patiententestament, auch unter dem Namen Patientenverfügung bekannt, der Öffentlichkeit vor. Das Echo auf diese Patientenverfügung war geteilt: einerseits viel Lob, andererseits Kritik und Bedenken vorwiegend auf juristischem und ärztlichem Gebiet. Der Tenor der Kritik bezog sich auf die juristische Unwirksamkeit dieser Verfügung, und dass letztendlich der behandelnde Arzt eine Entscheidung treffen müsse.
Im März 2003 hat dann der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Patiententestament auf Grund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten rechtlich bindend ist. Ebenso wurde nach ausführlichen Diskussionen in der Gesellschaft und dem Parlament die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1901a Abs. 1 Satz 1 verankert und trat 2009 in Kraft. Betreuer und auch das Vormundschaftsgericht müssen der Patientenverfügung Folge leisten.
Legalisation des Patiententestaments
Durch die Verankerung im Bürgerlichen Gesetzbuch wurden auch die Meinungsverschiedenheiten über Inhalt und Form des Patiententestaments beseitigt: Aufgrund der Rechtslage muss das Patiententestament schriftlich abgegeben werden. Kann ein Patient aus irgendeinem Grund seine Verfügung nicht mehr ordnungsgemäß unterschreiben, so ist seine individuell andersartige Signierung notariell zu beglaubigen. Für Patienten, die nicht schreiben können, ist nach § 129 BGB, § 25 Beurkundungsgesetz eine notarielle Beurkundung notwendig.
Ein mündliches Patiententestament ist nicht von vornherein ungültig. So soll nach § 1901b Abs. 2 BGB nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sachlage zu äußern, wenn dies zeitnah möglich ist. Nach § 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB kann jeder Patient seine Verfügung auch wieder zurücknehmen.
Sinn des Patiententestaments
Ein Patiententestament gilt nur für die Situation, in der es dem Patient nicht mehr möglich ist, seine eigene Einwilligung oder Entscheidung zu äußern. Dies ist z. B. der Fall bei inaktiver Hirntätigkeit, oder wenn der Patient im Koma liegt. Die Patientenverfügung sollte enthalten, welche medizinischen Maßnahmen in solch einer Situation ausgeschlossen oder beendet werden sollen. Auch sollte der Patient genauer definieren, unter welchen Bedingungen er sein Leben nicht mehr als „lebenswert“ betrachtet. Allgemeine Redewendungen wie z. B. „wenn keine Aussicht auf Besserung besteht“ sind hier nicht ausreichend genug.
Ein Patiententestament grenzt sich von einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ab. Es sollte aber damit kombiniert werden, damit benannte Bevollmächtigte die Möglichkeit haben, das Patiententestament auch durchzusetzen.
Fazit
Für das Patiententestament besteht wohl immer noch Aufklärungsbedarf besonders im juristischen, im moralischen und auch im religiösen Bereich. Den medizinisch Verantwortlichen sei anheim gelegt, jede Patientenverfügung genau zu kontrollieren, damit es nicht zu kriminellen Handhabungen dieses Gesetztes kommt. Denn durch ein Patiententestament wird meistens ein menschliches Leben beendet.