Vorsorgevollmacht

Im hohen Alter oder unter gewissen Umständen ist es oft nicht mehr möglich, diverse Aufgaben selbstständig zu erledigen. Um eine gesetzliche Betreuungsanordnung sowie eine vom Gericht legitimierte Betreuung zu vermeiden, bietet sich eine Beurkundung in Form einer Vorsorgevollmacht an.

Mit dieser Vollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, Entscheidungen für Gesundheitsangelegenheiten, Rechtsgeschäfte, Versicherungsgeschäfte, Bankgeschäfte und andere Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu regeln.

Entscheidungskompetenzen in vertraute Hände legen

Eine Vorsorgevollmacht schafft die Möglichkeit, Entscheidungskompetenzen in bestimmte Hände zu legen. Der Abschluss erfolgt für den Fall, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, sich zu artikulieren.

Mit der Ausstellung erhält eine bevollmächtigte Person dieselben Kompetenzen wie ein vom Gericht eingesetzter Betreuer. Durch die Bevollmächtigung eines vertrauten Menschen wird die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindert.

Im Gegensatz zu einer Patientenverfügung beschränkt sich die Vorsorgevollmacht nicht nur auf das Handeln im Fall von unheilbaren Erkrankungen. So kann der Bevollmächtigte Entscheidungen aller Art treffen.

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Notarielle Beglaubigung – eine sinnvolle Maßnahme

Für die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ist keine notarielle Beglaubigung von Nöten. Dennoch ist es sinnvoll eine notariell beglaubigte Beurkundung auszuhändigen, da viele Banken nur diese als Legitimation zur Verfügung über das Bankkonto des Vollmachtgebers akzeptieren. Doch auch bei anderen Rechtsgeschäften stellt eine vom Notar beurkundete Vollmacht eine wichtige Voraussetzung dar. Wenn gewünscht können die Handlungen des Bevollmächtigten eingegrenzt werden. So lassen sich Kompetenzen speziell in § 1904 BGB genauer formulieren und regeln. Ein Beispiel hierfür wäre eine kritische Behandlung, die den Tod oder schwere gesundheitliche Einschränkungen des Vollmachtgebers zur Folge haben könnte. Der Vollmachtgeber kann festlegen, ob es einer gerichtlichen Zustimmung in außerordentlichen Fällen bedarf.

Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht kombinieren

Wer nicht alle Kompetenzen im Hinblick auf Behandlungen in andere Hände legen möchte, kann eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombinieren. Mit dieser besteht die Option den eigenen Willen für mögliche Behandlungssituationen niederzuschreiben, der sowohl für die betreuende Person mit Vorsorgevollmacht als auch für den Arzt bindend ist. Daher erhält der Verfügende eine hohe Sicherheit, dass der persönliche Wunsch auch beim Verlust der Artikulation und Gestikulation bestehen bleibt. Für eine Patientenverfügung gibt es vorgedruckte Schriftformen, deren Gültigkeit mit der Unterschrift in Kraft tritt. Bei Bedarf kann die Patientenverfügung auch bei schlechtem gesundheitlichem Zustand jederzeit widerrufen werden.

Das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Die Vorsorgevollmacht bietet viel Rechtssicherheit. Mit präzisen Formulierungen können Gefahren ausgeschlossen und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Laut deutschem Gesetz muss der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses geschäftsfähig sein. Ein Aspekt, der sich nur durch mit der Beglaubigung eines Notars sicherstellen lässt. Des Weiteren ist es wichtig, das Freunde oder Bekannte über die Vollmachtserklärung in Kenntnis gesetzt werden. Eine Alternative dazu bietet das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Hier kann eine Registrierung der Vorsorgevollmacht erfolgen. Im Falle eines Falles greift jedes Betreuungsgericht auf dieses Register zu. Zudem wird eine Vorsorgekarte mit dem Namen der bevollmächtigten Person ausgestellt, die sich bequem in der Geldbörse oder in der Handtasche mitführen lässt.