In Deutschland kann jeder Mensch, welcher das 18. Lebensjahr beendet hat und vollkommen entscheidungsfähig ist, eine sogenannte Patientenverfügung ausfüllen und dann dem Arzt vorlegen, wenn sich dieser in der nicht schönen und äußerst unangenehmen Lage befindet, seinen Willen nicht mehr selbst klar und deutlich kommunizieren zu können. In Deutschland sind die Gesetze und die Umstände, welche die Patientenverfügungen betreffen ganz klar geregelt und festgelegt. Lässt man sich in Deutschland behandeln und hat eine gültige und wirksame Patientenverfügung erstellt, kann man also vollkommen sicher sein, dass der Arzt an den Willen des Patienten gebunden ist und diesen auch vollkommen und ohne wenn und aber durchsetzen muss. Doch wie sieht es mit der Patientenverfügung aus, wenn man sich in Österreich befindet?
Die Patientenverfügung in Österreich
In Österreich gibt es seit dem Mai 2006 ein Gesetz, welches auf die Patientenverfügungen bezieht. Dieses Gesetz wird auch als das Patientenverfügungsgesetz bezeichnet.
Während in Deutschland lediglich dazu geraten wird die Patientenverfügung, welche man erstellt hat und in welcher man seinen persönlichen Willen festgehalten hat, alle zwei bis drei Jahre zu aktualisieren und zu überprüfen, ob sich an den Ansichten, welche man in der Patientenverfügung festgehalten hat, etwas geändert hat, gilt in Österreich eine andere Bestimmung für die Patientenverfügung.
In Österreich können die Menschen, welche eine solche Patientenverfügung erstellen, mit dieser bis zu fünf Jahre im Voraus festlegen und bestimmen, wie ihr Wille ist, wenn diese sich einmal in der Lage befinden sollten den Willen nicht mehr selbst mitteilen zu können. So können bis zu fünf Jahre im voraus durch die Patientenverfügung einige Methoden der Behandlung explizit von dem Betroffenen abgelehnt werden.
Der Haken
Bei dem Gesetz, welches in Österreich im Mai des Jahres 2006 entworfen wurde, gibt es jedoch einen Haken. Denn bislang handelt es sich bei diesem Gesetz um einen Entwurf. Das Gesetz selbst an sich ist noch nicht verabschiedet und muss erst noch verabschiedet werden, um vollkommen gültig und vor allem verbindlich zu werden.
Der Unterschied
Wenn das Gesetz einmal verabschiedet ist, besteht immer noch ein Unterschied zu der Patientenverfügung, wie diese in Deutschland existiert. Denn es soll in Österreich nicht nur eine Patientenverfügung entstehen, sondern man soll zwischen diversen Ausführungen entscheiden können. Es soll zum einen die verbindliche und zum anderen die beachtliche Patientenverfügung geben, welche man erstellen kann, um seinen Willen festhalten zu können.
Die verbindliche Patientenverfügung
Bei einer sogenannten verbindlichen Patientenverfügung handelt es sich um eine Patientenverfügung, welche man nicht einfach so schreiben und erstellen kann. Möchte man eine solche verbindliche Patientenverfügung erstellen, ist eine vollkommene und vollständige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig.
Dazu gehört auch die Tatsache, dass Menschen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben und somit noch nicht volljährig sind und auch Personen, welche unter der sogenannten Sachwalterschaft stehen diese Patientenverfügung nicht erstellen und abgeben können. In einem solchen Fall trifft der jeweilige gesetzlich bestimmte Vertreter die Entscheidungen.
Eine solche Regelung verbindliche Patientenverfügung muss, damit sie verbindlich und gültig ist, von einem Notar oder von einem. Rechtsanwälte erstellt und unterzeichnet werden.
Diese ist dann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gültig und muss dann wieder oder bei einem Notar oder bei einem Rechtsanwalt erneuert werden.
Die beachtliche Patientenverfügung
Wie man sich bereits denken kann, handelt es sich bei einer beachtlichen Patientenverfügung um eine Patientenverfügung, welche nicht von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einer Patientenanwaltschaft unterzeichnet wurde. Das führt dann auch dazu, dass diese Patientenverfügung nicht für den Arzt verbindlich ist und sich dieser nicht vollkommen an diese halten muss. Die Patientenverfügung dient dem Arzt im Notfall lediglich als Orientierungshilfe.
Die Erweiterung
Durch eine. Erweiterung des Gesetzes kann. Ein Arzt ab sofort in die Patientenverfügung Einsicht nehmen und somit in Notfällen viel Zeit sparen.