Wir alle geben es nicht gerne zu, aber im Alltag kann uns schnell einmal etwas zustoßen. Kurz unachtsam im Straßenverkehr und schon ist es passiert. Auf der anderen Seite drohen ab einem gewissen Alter aber auch Erkrankungen wie Schlaganfall oder Herzinfarkt. Alles Gründe, die für eine wirksame Patientenverfügung sprechen. Und wie die aussehen muss, können Sie hier erfahren.
Patientenverfügung: Die Änderung im Jahr 2017
Im jähr 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits die Anforderungen an eine Patientenverfügung näher bestimmt und damit klare Hinweise darauf gegeben, wie sie aussehen muss. 2017 hat er diese Anforderungen noch einmal näher bestimmt. Für Menschen, die eine Patientenverfügung anfertigen wollen, hat das Vor-und Nachteile. Auf der einen Seite wissen sie nun ganz genau, wie sie die Patientenverfügung aufbauen müssen, auf der anderen Seite können Fehler aber auch dazu führen, dass sie unwirksam wird.
Patientenverfügung: Die Anforderungen
Die erste Forderung, die sich an eine Patientenverfügung ergibt, ist die der Formulierung. Der BGH fordert, dass eine wirksame Verfügung ausreichend bestimmt sein muss. Das lässt natürlich die Frage aufkommen, was der BGH darunter versteht. Vielleicht hilft Ihnen folgendes: Versuchen Sie so genau wie möglich darauf einzugehen, welche Maßnahmen Sie möchten und welche unterbleiben sollen. Am besten zählen Sie diese Dinge auf und äußern sich konkret dazu. Mit der Frage nach den lebenserhaltenden Maßnahmen ist aber noch nicht Schluss. Patienten müssen sich auch dazu äußern, welche Behandlungen sie wünschen und wie die konkret aussehen sollen. Das ist für Menschen ohne medizinischen Hintergrund mitunter nur schwer zu leisten. Unser Tipp: Verwenden Sie eine unserer Vorlagen und passen Sie diese nach Ihren individuellen Bedürfnissen an. Mit unseren Vorlagen haben Sie bereits Anhaltspunkte für eine wirksame Patientenverfügung, an denen Sie sich orientieren können.
Patientenverfügung: Formulieren Sie konkret
Zu allgemein gehaltene Formulierungen können auch zu einem Problem werden, wenn Sie sich im Notfall auf Ihre Patientenverfügung verlassen möchten. Einzig und allein von „lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu sprechen, kann im Zweifelsfall zu schwammig formuliert sein. Wenn Sie aktuell schon unter Krankheiten leiden, sollten Sie diese in der Patientenverfügung genau bezeichnen. Zählen Sie auf, welche Behandlungen aktuell bei Ihnen durchgeführt werden und welche Behandlungen Sie im Notfall wünschen. Ratsam ist es außerdem, die Patientenverfügung stets auf einem aktuellen Stand zu halten. Sollten sich neue Krankheiten oder Behandlungsnotwendigkeiten bei Ihnen ergeben, fügen Sie diese Ihrer Patientenverfügung hinzu.
Patientenverfügung: Geben Sie klare Anweisungen
Damit also der Arzt im Notfall weiß, wie es sich verhalten soll und welche Maßnahmen noch Ihren Wünschen entsprechen, sollten Sie am besten klare Anweisungen geben. An folgenden Punkten können Sie sich dabei orientieren:
- Wünschen Sie künstliche Ernährung?
- Kommt die Behandlung mit starken Schmerzmitteln, also beispielsweise Morphine, für Sie in Frage?
- Möchten Sie künstlich beamtet werden?
- Sollen Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden?
- Dürfen Ihre Organe nach Ihrem Ableben gespendet werden?
Patientenverfügung: Fragen Sie ihren Arzt um Hilfe
Falls Sie bereits aktuell in ärztlicher Behandlung sind, können Sie ihren Arzt um Hilfe bei der Patientenverfügung bitten. Schließlich weiß er oder sie um Ihre gesundheitliche Situation sehr gut Bescheid. So können Sie wertvolle Hinweise bekommen, welche Punkte noch in Ihre Patientenverfügung aufgenommen werden sollten.
Unter Umständen kann er auch absehen, welche Komplikationen sich in Zukunft entwickeln können. Und so können die auch schon in Ihrer Patientenverfügung aufgeführt werden.
Patientenverfügung: Beglaubigung und Aufbewahrung
Grundsätzlich gilt, dass die Patientenverfügung schon rechtlich wirksam ist, wenn sie von Ihnen handschriftlich unterzeichnet wurde. Manche Patienten bevorzugen es aber, sie von einem Notar beglaubigen zu lassen. Diese Option steht Ihnen natürlich frei. Unser Tipp: Wenn Sie zu einem Notar gehen, sollten Sie auch über eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung nachdenken. Alle Dokumente können Sie auch bei einem Notar aufbewahren lassen. Eine andere Option ist, diese einer Person Ihres Vertrauens zu übergeben.
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